Mit 17 Jahren schon Auto fahren Du darfst zukünftig nach einer bestandenen Prüfung mit 17 Jahren Auto fahren, allerdings nur dann, wenn bei jeder Fahrt eine geeignete Begleitperson mitfährt. Diese Personen können bereits bei der Antragstellung mit angegeben werden. Mit der Zustimmung deiner Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters, kannst du so also deine Führerscheinausbildung schon mit 16 ½ Jahren anfangen. Nach bestandener Prüfung gilt die Prüfungsbescheinigung als Führerschein. Auch die Begleitpersonen sind darin eingetragen. Nur wenn diese Begleitpersonen mit im Auto sitzen, darfst du fahren. Erwachsene die nicht als Begleitperson angeben wurden können diese nicht ersetzen.
Anforderungen an die begleitenden Person (Bestimmungen):
Begleitet werden muss vor Antritt einer Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges um den Fahrerlaubnisinhaber kurze Hinweise zu geben.
Die begleitende Person...
1.) muss mindestens 30 Jahre alt sein 2.) muss mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen ist 3.) darf im Verkehrszentralregister Flensburg maximal 3 Punkte haben. (Hier gilt der Zeitpunkt der Antragstellung) 4.) die begleitende Person darf den Fahranfänger nicht begleiten, wenn Sie mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut oder im Körper hat, die zu einer solchen Atem oder Blutalkoholkonzentration führt. (Am besten sind natürlich immer 0,0 Promille!) 5.) oder unter Wirkung eines berauschenden Mittels steht.
In der Fahrschule müssen 2 Gesonderte Anträge ausgefüllt werden:
1.) Beiblatt zum Antrag auf Fahrerlaubnis 2.) Angaben von jeder Begleitperson: Unterschrift, Kopie vom PA- Ausweis, Kopie vom Führerschein
Jeder der diese Anforderungen erfüllt, kann als Begleitperson angemeldet werden. Das können also nicht nur deine Eltern, sondern alle in Frage kommenden Erwachsenen in deinem Umfeld sein. Auch gibt es bei der Antragstellung die Möglichkeit, mehrere Begleitpersonen mit anzumelden.
Bei weiteren Fragen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
|